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Archive für 10.6.2011
Auf folgende „Manifestation für Libyen und die Einhaltung des Völkerrechtes“ wurde …
10.6.2011 von Tolo.
Auf folgende „Manifestation für Libyen und die Einhaltung des Völkerrechtes“ wurde ich per E-Mail aufmerksam gemacht. Gefordert wird „den völkerrechtswidrigen Krieg der NATO – Staaten in Libyen“ zu beenden. Der Forderung geht eine umfassende Darstellung des Völkerrechts, im Zusammenhang mit Aggressionen voraus. Es ist schon interessant, welche internationalen Vereinbarungen mit diesem Krieg gebrochen werden und wie die imperialen internationales Recht mit Füßen treten. Übrigens ein Recht, welches nicht unerheblich der Existenz des sozialistischen Lagers zu verdanken war.
Der nun folgende Text wurde im Internet hier nachgelesen werden:
Manifestation für Libyen und die Einhaltung des Völkerrechtes
Die 1974 einstimmig von der UNO-Vollversammlung angenommene Definition der Aggression ist im hochaktuellen Sinne ein wichtiges Dokument des Völkerrechts, das damals hauptsächlich auf Initiative der sozialistischen Staaten und der Staaten der Befreiungsbewegung angenommen wurde.
Darin spiegeln sich die vielfältig bitteren Erfahrungen der Menschheit mit Aggressionskriegen im Interesse der Gewährleistung der Souveränitätsrechte der Völker sowie der notwendigen dauerhaften und verlässlichen Friedensicherung in der Welt. Diese Definition eines Angriffskrieges ist sozusagen eine Absage an jegliche Vorwände und Scheinausreden für Aggressionshandlungen und zielte darauf, Kriege künftig aus dem Leben der Völker der Welt zu verbannen.
Ausdrücklich wurde darin festgestellt, dass DER Staat (oder Staatenbündnis!) als Aggressor zu bezeichnen, zu verurteilen und auch rechtlich zu sanktionieren ist, der als erster bewaffnete Gewalt gegen einen anderen Staat im Widerspruch zur UNO-Charta anwendet. Es macht dabei keinen Unterschied, ob Aggressionshandlungen von der Supermacht USA, einer Großmacht wie Großbritannien und Frankreich oder einer sog. Mittelmacht bzw. einem Kleinstaat begangen werden. Aggression (die Führung eines Angriffskrieges) wurde von der UNO schon in ihrer UNO-Charta als schlimmstes Verbrechen gegen den Frieden und die Menschlichkeit definiert. Danach darf sich bei einer Aggressionshandlung kein Staat auf den Begriff eines gerechten Krieges herausreden.
Gemäß Art.2 Ziffer 4 der Charta enthalten sich alle Mitglieder der Organisation „in ihren internationalen Beziehungen der Gewaltandrohung oder die gegen die territoriale Unverletzlichkeit oder politische Unabhängigkeit irgendeines Staates gerichtet oder in irgendeiner anderen Weise mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar sind.“
In der Definition der UNO von 1974 werden sieben Arten von Aggressionshandlungen aufgeführt:
1. die militärische Invasion; also der militärische Angriff mit Landstreitkräften auf einen anderen Staat;
2. die Bombardierung, wobei als Bombardierung jede Form des Luftkrieges gegen Bodenziele eines anderen Staates anzusehen ist;
3. die Blockade von Häfen und Küsten eines anderen Staates;
4. der Angriff auf die Streitkräfte oder die zivile See- und Luftflotte anderer Staaten;
5. der Missbrauch von Stationierungsverträgen; um z. B eine Regierung zu stürzen;
6. die Durchzugserlaubnis eines Staates für Aggressoren;
7. die Duldung oder Entsendung von bewaffneten Banden, Gruppen oder Söldnern zur Ausführung von Aggressionsakten.
Ein Aggressionskrieg ist somit der bewaffnete Überfall eines Staates oder einer Koalition von Staaten auf einen oder mehrere Staaten.
Das Völkerrecht verbietet jedoch nicht nur den Angriffskrieg, sondern auch seine Vorbereitung und Durchführung. Laut Artikel 6 des Statuts des Internationalen Militärgerichtshofes zählt zu DEN Verbrechen, für die der Gerichtshof zuständig ist, vor allem Verbrechen gegen den Frieden, die in solchen Handlungen zum Ausdruck kommen wie der Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Führung eines Angriffskrieges.
Geschrieben in Gefunden im Netz, Allgemein | Drucken | 1 Kommentar »